Christlichdemokratische Volkspartei
CVP Kanton Zug
Unterägeri, 26. August 2004/7.9.2004
Gesetzgebung - Vernehmlassung zum neuen Submissionsgesetz inkl. Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB 2001) und zur neuen Submissionsverordnung
I. Grundsätzliche Bemerkungen
Die CVP des Kantons Zug setzt sich ein für eine gesunde Zuger Wirtschaft und für attraktive Rahmenbedingungen und fördert damit den Anreiz zu Investitionen und Innovationen. Dazu braucht es Ressourcen und Ideen für die Beibehaltung und für die Verbesserung der Rahmenbedingungen.
Wir wollen den Wettbewerb zugunsten von Konsumenten und KMU verstärken, wir wollen die hohen Preise durch die Verstärkung des Preis-Wettbewerbes, durch die Zulassung von Parallelimporten und durch die Abschaffung von Konkurrenzabsprachen und Kartellen senken. Dazu braucht es die Revision des öffentlichen Beschaffungswesens, was mit dem vorliegenden neuen Submissionsgesetz inkl. dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung und mit der neuen Submissionsverordnung möglich werden wird.
Deshalb begrüssen wir die Revision des Submissionsgesetzes inkl. Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IvöB 2001) und die Revision der Submissionsverordnung. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass die vorliegende Form des Submissionsgesetzes und der Submissionsverordnung mit vereinfachtem textlichem Inhalt und diversen Klarstellungen sehr begrüsst wird.
Das vorliegende Gesetz und die Verordnung ist unser Ansicht nach KMU-freundlich und unterstützt die Ideen der CVP des Kantons Zug und erfüllt auch wichtige Forderungen des Gewerbes und der KMU's.
II. Submissionsgesetz (SubG) - Bemerkungen zu den einzelnen Punkten
Wir nehmen nur zu denjenigen Paragraphen Stellung, die unserer Meinung nach angepasst und näher kommentiert werden müssen!
§ 1
Beitritt zur revidierten Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Ein Beitritt durch den Kanton Zug ist unbestritten wichtig. Dies unterstützt die Chancengleichheit aller Firmen im Kanton Zug bei Vergabungen in der Innerschweiz. Wir begrüssen die Schaffung eines "Submissionsraumes Zentralschweiz". Es stellt sich hier die Frage, ob ein Beitritt zum "Submissionsraum Zentralschweiz" des Kantons Aargau und des Kantons Zürich als unmittelbare Nachbarkantone des Kantons Zug nicht auch angestrebt werden sollte.
§ 2
Zuständigkeit des Regierungsrates
Im § 2 ist festgehalten, dass der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen zur IVöB erlässt. Im Bericht und Antrag zum Submissionsgesetz ist im Punkt 3.2.4 festgehalten, dass sich die Kantonsregierungen in der Zentralschweiz darauf geeinigt haben, dass die vom Interkantonalen Organ herausgegebenen überarbeiteten Vergaberichtlinien praktisch unverändert übernommen werden sollen, damit eine grenzüberschreitende Harmonisierung der Vollzugsvorschriften im Submissionsrecht erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer allfällige Aenderungen der Vereinbarung genehmigt. Im Art. 4 Abs. 2 lit. a ist festgehalten, dass "Aenderungen der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone" möglich sind. Wir sind der Auffassung, dass solche Aenderungen gemäss Art. 4 der IVöB abschliessend durch den Kantonsrat genehmigt werden müssen, umsomehr die Genehmigung des Beitritts zur IVöB in den Kompetenzbereich des Kantonsrates fällt (mit der Genehmigung des Submissionsgesetzes).
§ 3
Haftung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber
Ergänzung: Ein allfällig entgangener Gewinn wird nicht entschädigt! Mit dieser zusätzlichen Formulierung wird klar ersichtlich, dass keine Gewinn-Entschädigungen bezahlt werden. Hingegen ist nach wie vor durch die Beschwerdeführerin oder durch den Beschwerdeführer der Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
III. Submissionsverordnung (SubV) - Bemerkungen zu den einzelnen Punkten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Bauaufträge
Es stellt sich hier die Frage der genauen Bezeichnung, was sind tragende (Bauhauptgewerbe) und was sind nicht tragende Bauteile (Baunebengewerbe). In den Bemerkungen zur neuen Submissionsverordnung ist z. B. festgehalten, dass Fassadenisolationsarbeiten zum Bauhauptgewerbe gehören, was uns nicht richtig erscheint, da Isolationen keine bautragenden Funktionen, sondern bauschützende Funktionen zukommen.
2. Abschnitt
Anbieterinnen und Anbieter
§ 6
Beteiligte Unternehmen
Antrag: Anstelle der "Kannformulierung" sollte hier die "Mussformulierung" verwendet werden. Es sollte von Anfang an klar sein, welche Leistungen, an wen und wohin untervergeben werden. Der Nachweis der Eignung muss auf jeden Fall erbracht werden.
3. Abschnitt
Verfahren
§ 9
Freihändiges Verfahren
Abs.1 e Der Wert der zusätzlichen Leistungen erscheint uns mit bis max. 50% als hoch.
Abs.1 f Teure Folgekosten sind als Bestandteil der Offerte auszuweisen.
4. Abschnitt
Ausschreibung
§ 12
Inhalt
Beim Abs.2 sind wir mit der Aufführung der Eignungskriterien (Buchstabe h) und der Zuschlagskriterien (Buchstabe m) erst in den Ausschreibungsunterlagen nicht einverstanden. Wir stellen deshalb den Antrag, dass die beiden Kriterien bereits schon in der öffentlichen Ausschreibung bekannt sind.
§ 14
Ausschreibungsunterlagen
Antrag: neuer Punkt d. "Folgekosten für Betrieb und Unterhalt"
§ 19
Fristen im Staatsvertragsbereich
Es stellt sich hier die Frage, ob es sich bei den Fristen um Arbeitstage oder Kalendertage handelt. Eine Präzisierung scheint uns hier notwendig!
§ 20
Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Gleiche Bemerkung wie beim § 19!
6. Abschnitt
Angebote
§ 23
Einreichung der Angebote
Wir finden es richtig, dass ein Angebot innert der Frist bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eingehen muss und somit das Datum des Poststempels nicht massgebend ist (bleibt bei allen drei Zustellungsmöglichkeiten wie bisher unverändert)!
§ 30
Verbot von Abgebotsrunden
Ergänzung: Der Generalunternehmer und der Totalunternehmer darf bei seinen Subunternehmen keine Abgebotsrunden durchführen!
Mit dieser zusätzlichen Formulierung wird festgelegt, dass bei Subunternehmern auch keine Abgebotsrunden durchgeführt werden dürfen.
§ 31
Ungewöhnlich niedrige Angebote
Antrag: Anstelle der "Kannformulierung" sollte hier die "Mussformulierung" verwendet werden. Die somit obligatorischen Erkundigungen stellen auch einen Schutz der Vergabebehörden dar.
7. Abschnitt
Zuschlag des Auftrages
§ 32
Zuschlagskriterien
Forderungen aus dem Gewerbe: Ausbildung, Weiterbildung, Lehrlingsausbildung, Sicherheitsvorkehrungen und Sozialleistungen
Wir stellen hier den Antrag, die Zuschlagskriterien im Sinne des Gewerbes zu ergänzen!
FUER DIE CVP DES KANTONS ZUG
Gerhard Pfister Franz P. Iten
Präsident Sekretär
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