Vernehmlassung zur Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes


I. Grundsätzliche Bemerkungen
Wir bedauern, dass in Anbetracht der vielen Aenderungen nur eine Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes vorgelegt wird, auch unter Berücksichtigung allfälliger Erkenntnisse des Pragmaprojektes.

Als Hauptanliegen betrachten wir bei der vorliegenden Teilrevision folgende Punkte:
- jährlich mindestens ausgeglichene Laufende Rechnungen (§ 5ter)
- eine restriktivere Handhabung des Nachtragskreditsprozesses (§ 30)
- griffigere Bestimmungen betr. Genehmigung des Voranschlages (§ 33)
- die Einführung einer gemässigten Ausgabenbremse (im Sinne der Motion Pezzatti/ Pfister vom 5. Juli 2001), wonach neue Ausgabenbeschlüsse die Mehrheit aller Mitglieder des Kantonsrates benötigen

Die Bemerkung des Regierungsrates, dass eine gemässigte Ausgabenbremse eine Verfassungsänderung voraussetze, ist nicht haltbar. Im Gegensatz zur Auffassung des Regierungsrates widerspricht diese Selbstbindung des Kantonsrates nicht dem Demokratieprinzip, sondern stärkt dieses, weil nicht wechselnde relative Zufallsmehrheiten, sondern die absolute Mehrheit des gesamten Kantonsrates für neue Ausgabenbeschlüsse zuständig ist.
Die CVP des Kantons Zug schlägt vor, das Finanzausgleichsgesetz mit folgender Bestimmung zu ergänzen: §8 bis Qualifiziertes Mehr bei neuen Ausgaben
Beschlüsse, die Ausgaben gemäss § 34 Abs.1 der Kantonsverfassung zur Folge haben, benötigen die Mehrheit aller Mitglieder des Kantonsrates.


II. Bemerkungen zu den einzelnen Revisionspunkten


§ 2 Grundsätze
keine Bemerkungen!


§ 5bis (neu) Wirksamkeit
keine Bemerkungen!


§ 5ter (neu) Haushaltgleichgewicht
Der Voranschlag für die Laufende Rechnung ist mindestens ausgeglichen zu gestalten!


§ 8 Ausgabenbegriff
Aus unserer Sicht ist die Neubestimmung beim Absatz 3 eine Ergänzung zur bisherigen Fassung und nicht ein Ersatz!


§ 8bis Qualifiziertes Mehr bei neuen Ausgaben
neu Beschlüsse, die Ausgaben gemäss § 34 Abs.1 der Kantonsverfassung zur Folge haben, benötigen die Mehrheit aller Mitglieder des Kantonsrates.

Begründung vergleiche oben: Grundsätzliche Bemerkungen!


§ 13bis (neu) Ertragsüberschuss
keine Bemerkungen!


§ 13ter (neu) Aufwandüberschuss
Gemäss Absatz 2 ist der Aufwandüberschuss bei fehlendem Eigenkapital zu aktivieren und über drei Jahre abzuschreiben. Das führt dazu, dass im Entstehungsjahr ein Defizit ausgewiesen wird und dieses Defizit in den Folgejahren über die Abschreibungen nochmals die laufende Rechnung belastet. Hier fehlt die Logik. Korrekterweise muss die Bestimmung so lauten, dass ein Bilanzfehlbetrag innerhalb der nächsten drei Jahre glatt zu stellen ist.


§ 16 Bewertungsgrundsätze
Wenn die Neubewertung der Liegenschaften zu (unnötigen) Schätzungskosten führt, ist das zu vermeiden. Das Problem könnte sich auch bei den Gemeinden stellen. Eine Bewertung nach dem Schema, wie es beim steuerlichen Verkehrswert angewandt wird (oder ähnlich), halten wir für vertretbar.

Im Absatz 1 ist von „Grundstücken des Finanzvermögens“ die Rede. Dieser Ausdruck ist besser durch „Liegenschaften des Finanzvermögens“ zu ersetzen.


§ 19 Investitionsrechnung
keine Bemerkungen!


§ 19bis (neu) Finanzrechnung und Mittelflussrechnung
keine Bemerkungen!


§ 20 Abschreibungen
Hier wird stipuliert, dass die Abschreibungen „nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung“ vorgenommen werden sollen.Was heisst das?

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind – nachdem wir das Abschreibungsmodell grundsätzlich umstellen - die Abschreibungssätze entsprechend der vorgesehenen Nutzungsdauer festzusetzen. Zudem ist eine lineare Abschreibung aus Gründen der Kostenwahrheit einer degressiven Methode vorzuziehen.

Der Absatz 5 ist ersatzlos zu streichen!


§ 21bis (neu) Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung und Veräusserung subventionierter Objekte
keine Bemerkungen!

§ 28 Kreditverfall
Es macht unnötige Mehrarbeit und schafft intransparenz, wenn Kredite über 20 Mio. separat abgerechnet werden. Antrag: Alle Kredite via Anhang zur Jahresrechnung abrechnen. Der KR hat hier die gleiche Möglichkeit wie bei einer separaten Vorlage, eine Abrechnung zu kommentieren oder nicht zu genehmigen.


§ 29 Kreditüberwachung
Es ist zu überlegen, ob in diesem Bereich Überwachungsfunktionen an die Finanzkontrolle übertragen werden sollen, vielleicht wäre das Debakel Strafanstalt teilweise vermeidbar gewesen. Solche Funktionen wären in § 45 explizit zu umschreiben.


§ 30 Nachtragskredit
In ausserordentlichen Fällen zu stellende Nachtragskreditsbegehren werden dem Kantonsrat.....

Gemäss Absatz 3 haben die Gemeinden bei gebundenen Ausgaben keinen Nachtragskredit einzuholen. Das lässt umgekehrt den Schluss zu, dass der Kanton bei gebundenen Ausgaben einen Nachtragskredit einholen muss. Hier besteht ein Widerspruch zu den Ausführungen im Bericht des Regierungsrates (Seite 4 unten), wonach für gebundene Ausgaben der Regierungsrat zuständig ist.


§ 33 Voranschlag
Die Aussage ist unklar. Darf der Regierungsrat unerlässliche Ausgaben bis zu einem Zwölftel pro Monat tätigen oder darf er die unerlässlichen Ausgaben und (plus) einen Zwölftel tätigen?

Der Absatz 2 ist dahingehend zu ergänzen, dass inskünftig die Genehmigung des Voranschlages des Kantons bis 30. November und derjenige der Gemeinden bis 31. Dezember zu erfolgen hat. Im Falle der Rückweisung ist ein Voranschlag, der den Kritikpunkten angemessen Rechnung trägt, bis Ende Februar des Budgetsjahres vorzulegen.


§ 34 Rechnung
keine Bemerkungen!


§ 35, Absatz 3 Finanzplan
Ergänzen …zur Kenntnisnahme… (wie im neuen Art. 35bis)


§ 35bis (neu) Finanzstrategie
Der zweite Satz von Absatz 1 ist als neuer Absatz 4 (analog Art. 35) zu führen.

Der zweite Satz im zweiten Abschnitt ist wie folgt zu formulieren: Die Finanzstrategie ist laufend zu überprüfen und allenfalls zu aktualisieren.


5. Abschnitt Organisation und Zuständigkeiten
Unter diesem Abschnitt wird alles geregelt, nur nicht die Zuständigkeit des Kantonsrates. Diese muss im ganzen Gesetz zusammengesucht werden. Bitte einen Artikel „Kantonsrat“ einfügen (Prozessorientierter Aufbau).

§ 38 Finanzdirektion
keine Bemerkungen!


§ 40 Finanzverwaltung
Sofern die Finanzverwaltung für die Erstellung der Finanzstrategie zuständig ist, ist das hier aufzuführen.


§ 45 Aufgaben der Finanzkontrolle
Absatz 1a ergänzen mit: .... des Kantons unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 2.

Mit dem neuen Abschnitt 1a ist der bisherige Abschnitt 1a nicht abgedeckt. Die Finanzkontrolle hat bisher im Bereich des Zahlungsverkehrs ins Tagesgeschäft eingegriffen. Das kann sie entgegen der Ausführungen im Bericht des Regierungsrates (Seite 10 unten) mit der neuen Auftragsformulierung nicht mehr, umso mehr als in Absatz 2 explizit formuliert ist „jedoch nicht solche des Vollzugs“.


§ 47 Dokumentation und Datenzugriff (neu)
keine Bemerkungen!


§ 51 Unregelmässigkeiten
keine Bemerkungen!


§ 52 Anpassung der Haushaltführung
keine Bemerkungen!


III. Schlussfolgerungen
Die vorliegende Teilrevision zielt in die richtige Richtung, wofür wir der Finanzdirektion bestens danken. Wir sind allerdings der Meinung, dass in einzelnen Punkte griffigere Bestimmungen der Sache dienlicher wären.

CVP DES KANTONS ZUG
Gerhard Pfister Franz P. Iten
Präsident Sekretär