Christlichdemokratische Volkspartei
CVP Kanton Zug
Waldrichtplan Kanton Zug - Entwurf für die öffentliche Mitwirkung
Stellungnahme CVP Kanton Zug
I. Grundsätzliche Bemerkungen
Die CVP des Kantons Zug begrüsst und unterstützt grundsätzlich den vorgeschlagenen Waldrichtplan. Er beinhaltet alle die nach unserer Meinung zur Erhaltung des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen wichtigen Aspekte, fördert die nachhaltige Waldbewirtschaftung und versucht die unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse der Menschen am Wald in Einklang zu bringen.
Mit dem EG zum Waldgesetz, dem Kantonalen Richtplan und dem Kantonalen Waldrichtplan verfügen wir nun über drei behördenverbindliche Instrumente. Uns fehlt aber der nötige Bezug, wie die beiden Planungsinstrumente „Kantonaler Richtplan und Waldrichtplan“ nebeneinander praxistauglich umgesetzt werden sollen. Ohne genaue Abstimmung besteht aber die Gefahr, dass die Transparenz verloren geht und Vollzugsprobleme auftauchen können. Diesbezüglich vermissen wir eine klare Stellungnahme.
Die CVP stellt deshalb den Antrag dass der Kantonale Richtplan und der Waldrichtplan so aufeinander abgestimmt werden, dass die raumwirksamen Themen vollständig in Kantonalen Richtplan (Karten und Texte) integriert werden. Wir sehen deshalb den Waldrichtplan in erster Linie als „Führungs-, Planungs- und Arbeitsinstrument“ für die Forstdirektion.
II. Vorbemerkungen
Integration des Waldrichtplanes in den Kant. Richtplan
Gemäss Kantonalem Richtplan müssen die raumplanerischen Elemente des Waldrichtplanes gemäss L 4.2 in den Kant. Richtplan integriert werden. Wir würden es begrüssen. wenn dabei das bisherige Konzept des Kant. Richtplanes beibehalten wird. Die Waldflächen für Gefahren und Risiken sind nachzutragen und zusammen mit den Waldnaturschutzgebieten und den Wäldern mit ungenügender Erschliessung im Kantonalen Richtplan zu integrieren:
Punkt L 4.2.1:
Der vom Regierungsrat zu beschliessende Waldrichtplan umschreibt die Aufgaben des Waldes. Er hält fest, wie der Wald diese Aufgaben flächendeckend erfüllen kann. Die entsprechenden Ziele werden behördenverbindlich festgelegt.
Punkt L 4.2.2:
Der Waldrichtplan bezeichnet Waldgebiete, die eine besondere Aufgabe zu erfüllen haben. Diese werden anschliessend in den Kantonalen Richtplan integriert.
Punkt L 4.3.1:
Im Rahmen der Erarbeitung von LEK’s ist der Wald einzubeziehen.
III. Bemerkungen zu den einzelnen Punkten
1.4.2 Konkrete Umsetzung des Waldrichtplanes
Absatz 2 setzt für die Umsetzung der im Waldrichtplan vorgesehenen Aufgaben die Zustimmung des Waldeigentümers „in der Regel“ vor. Demgegenüber ist in Absatz 3 das Einverständnis „zwingend“ vorgesehen. Diese Diskrepanz ist zu Gunsten der Formulierung „zwingend“ zu beseitigen.
3.2 Erhaltung der Waldfläche
Die im Richtplan als Festsetzung bzw. Zwischenergebnis bezeichneten Vorhaben werden unterstützt.
3.4 Waldbewirtschaftung
Die grundsätzlichen Aussagen und die entsprechenden Massnahmen für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung entsprechen den Vorstellungen der CVP.
3.5.2 Ziele Waldbewirtschaftung
Wir gehen davon aus, dass beim 3. Ziel unter dem Begriff „Lebensraum Wald“ auch die Wildtiere erfasst sind. Da erfahrungsgemäss gut erschlossene Wälder das Wild mehr „belasten“, schlagen wir trotzdem folgende Ergänzung vor: ……………… auf den Lebensraum Wald, insbesondere auf die Wildtiere, sind …………
3.5.3 Massnahmen Waldbewirtschaftung
Um die gesetzten Ziele tatsächlich einhalten zu können schlagen wir neu bei Massnahme 5 als Buchstabe e) vor: Neue Erschliessungsstrassen werden nur für die Bewirtschaftung des Waldes bewilligt.
4.2.3 Massnahmen Holzproduktion
Für die Umsetzung der Massnahmen 3. c) sind die bestehenden Gesetze zu überprüfen.
4.3.3 Massnahmen Bestockung
Wir nehmen die vorgeschlagenen Massnahmen grundsätzlich erfreut entgegen. Trotzdem vermissen wir die Förderung der gezielten Naturverjüngung. Zu oft erfolgt das Auslichten zu spät oder ungenügend. Insbesondere in den Talgebieten wird den Vorteilen der Naturverjüngung zu wenig Rechnung getragen. Dies gilt sinngemäss auch für Punkt 4.4.3. Einzäunungen als Wildschutz sollten möglichst vermieden werden und in erster Linie für grössere Flächen nach einem Windwurf erfolgen.
5.1. Wald- und Naturgefahren
Wir stimmen den Zielen und entsprechenden Massnahmen zu. Leider vermissen wir eine aussagekräftige Karte mit ausgeschiedenen Waldflächen bezüglich Gefahren und Risiken. Wie bereits unter „Vorbemerkungen“ hingewiesen, sollte diese unbedingt Bestandteil des Kant. Richtplanes sein.
5.2.2 Ausscheidung von Schutzwäldern
Die Ausscheidung der Schutzwälder erfolgte 1994. Nach den Unwetterereignissen der letzten Jahre ist diese Ausscheidung für diesen Waldrichtplan zu überprüfen und im Kant. Richtplan festzusetzen. Ein Zuwarten bis zur nächsten Revision lehnen wir ab.
6.2.2 Ausscheidung Waldnaturschutzgebiete
Den Vorschlägen für die Festsetzung stimmen wir zu. Damit kann die anvisierte Fläche von 20 % erreicht werden.
6.3.3 Massnahmen Waldrandpflege
Die vorgeschlagenen Massnahmen werden sich positiv auf den Lebensraum Wald auswirken. Trotzdem möchten wir darauf hinweisen, dass bei extensiver Pflege sich die Waldränder Richtung Landwirtschaftsgebiet ausdehnen. Auch dieses Problem sollte, z. B. unter Massnahme 1, berücksichtigt werden. Insbesondere ist mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass extensive Pflege nicht zulasten des Landwirtes zu einer Verkleinerung seines Landwirtschaftslandes führt z. B. durch periodische Überprüfung der Waldrandlinien um einer Definition des Waldes gemäss Eidg. Forstgesetz vorzubeugen (inkl. planerische Beweissicherung bei Beginn der Massnahme).
6.4.3 Massnahmen Alt- und Totholz
Um die Borkenkäfergefahr zu reduzieren, sollten unter 1. b) auch die Altholzinseln der Naturschutzwälder Typ B verzeichnet werden.
6.6 Gewässer
Wir vermissen die wichtige Aufgabe der Wälder als Trinkwasserreservat mit den dazugehörenden Zielen und Massnahmen. Besonders fehlen Hinweise über die schonende und sinnvolle Nutzung der Gewässer.
7.1 Grundsätze Erholung
Wir begrüssen die Unterteilung in Wälder mit besonderer Erholungsfunktion. Diese sind im Kantonalen Richtplan zu integrieren.
7.2.2 Ziele Erholung
Diese Ziele sind zu wenig griffig formuliert und deshalb zu überarbeiten. Es genügt nicht, wenn unter Ziel 2 nur „Schäden an Bestand (was immer das heissen mag) und Boden tragbar sein sollen. Ebenso wichtig ist der Schutz der Wildtiere. Auch erachten wir es als falsch, wenn im Wald alle Freizeitaktivitäten, insbesondere solche die viel Lärm und Verkehr verursachen, jederzeit möglich sein sollen. Deshalb können wir nur Ziel 3 unterstützen.
7.2.3 Massnahmen Erholung
Die Massnahmen sind den neu zu formulierenden Zielen anzupassen. Die Massnahmen unter Ziel 2 c) sind so zu konkretisieren, damit sie nicht vor allem von der Zusage des Waldeigentümers abhängig sind. Dazu gehört auch die klare Regelung für die Zuständigkeit der Bewilligungen. Auch zeitliche Verbote, wie z. B. Orientierungsläufe während der Setzzeit der Rehe, müssen möglich sein. Vorschriften sind auch für das „Biken“ im Wald notwendig. Für Massnahmen unter Ziel 2 c) gehört deshalb ein entsprechendes, bedürfnisgerechtes Konzept.
8.3.2 Ziele Klima
Ziel 1 ist verständlicher zu formulieren.
8.4.2 Ziele Boden
Ziel 1 ist verständlicher zu formulieren.
8.4.3 Massnahmen Boden
Bei Massnahme 1 …….. der Zuger Waldböden.
FÜR DIE CVP DES KANTONS ZUG
Gerhard Pfister
Präsident
Franz P. Iten
Sekretär
|