MOTION DER CVP-FRAKTION BETREFF ERWEITERUNG DER BLOCKZEITEN IN DER PRIMARSCHULSTUFE UND BEIBEHALTEN DER BLOCKZEITEN IN DER VORSCHULSTUFE
VOM 1. OKTOBER 2004

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, wonach
§ 11 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. September 1990 (BGS 412.11) wie folgt geändert wird (Aenderung fett hervorgehoben): "… zusammenzustellen ist. Auf der Primarstufe ist eine flächendeckende, ausnahmslos einzuhaltende Blockzeit von mindestens 4 Lektionen an den Vormittagen, auf der Vorschulstufe mindestens 2 1/2 Stunden an den Vormittagen festzulegen. Die Gemeinden erlassen die Vollzugsbestimmungen."

Begründung

§ 11 Abs. 3 des geltenden Schulgesetzes lautet: "…zusammenzustellen ist. Auf der vorschul- und Primarstufe sind gemäss den Richtlinien des Erziehungsrates Blockzeiten festzulegen." Der Erziehungsrat hat von dieser gesetzlichen Kompetenz in der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz vom 10. Juni 1992 (BGS 412.112) in § 4 Abs. 2 wie folgt Gebrauch gemacht: "Die Stundenpläne der Vorschul- und der Primarstufe sind so zu gestalten, dass alle Schüler einer Gemeinde an den Vormittagen während mindestens 2 ½ Stunden (inkl. Pausen im Kindergarten inkl. Auffangzeit) gleichzeitig den Unterricht besuchen (Blockzeiten).“
Zudem ermöglicht die obige Bestimmung verschiedene Ausnahmeregelungen.

Dieser Problemkreis ist - wie unten noch näher begründet wird - von grosser gesellschafts- und sozialpolitischer Bedeutung. Der Grundsatz ist daher nicht mehr vom Erziehungsrat, sondern neu vom Kantonsrat festzusetzen.

Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels müssen sich auch die Schulzeiten an der Primarschule nach den unterschiedlichen Bedürfnissen der Familien ausrichten. Eltern sollen sich trotz Schulkindern beruflich und persönlich ausserfamiliär engagieren können.
Regelmässige Blockzeiten bringen Ruhe in den Familienalltag. Auch für nicht berufstätige Frauen macht die Einführung von Blockzeiten den Alltag planbarer und effizienter.
Regelmässige Blockzeiten erleichtern die Betreuungs- und Erwerbsorganisation.
Gleichzeitig wird auch die Organisation von ergänzenden Betreuungsangeboten durch die Gemeinden vereinfacht.

Im Kindergarten ist bereits in vielen Gemeinden des Kantons Zug der Halbtageskindergarten als Alternative zum Regelkindergarten eingeführt. Dieses Angebot entspricht einem grossen Bedürfnis, stösst auf breite Akzeptanz und soll weiterhin so gehandhabt werden. Hier bedarf es somit keiner Änderung der Gesetzgebung. Auf der Kindergartenstufe sind in der Verordnung des Erziehungsrates (vgl. Absatz 1) die Blockzeiten auf Kindergartenstufe zweckmässig geregelt. Es drängt sich diesbezüglich keine materielle gesetzliche Änderung auf. Die einzige formelle Änderung besteht darin, dass nicht mehr der Erziehungsrat, sondern in einem formellen Gesetz der Kantonsrat diesen wichtigen gesellschaftlichen Entscheid fällt.

Eine kantonale einheitliche Lösung in unserm kleinen Kanton ist sinnvoll, um die Kontinuität bei einem Umzug wahren zu können. Erweiterte Blockzeiten sind in allen Zuger Gemeinden auf der Primarschulstufe ein ausgewiesenes Bedürfnis von vielen Eltern. Zudem stellen Blockzeiten einen Standortvorteil für unsern fortschrittlichen, weltoffenen Kanton dar.

Für die CVP-Fraktion ist die Interpellationsbeantwortung des Regierungsrates vom 15.06.2004 nicht überzeugend. Der Regierungsrat zeigt sich nicht bereit, Rahmenbedingungen für den ganzen Kanton in Aussicht zu stellen, um allen Kindern und Eltern eine regelmässige Tagesstruktur zu ermöglichen.
Die CVP-Fraktion erkennt die aktuellen Bedürfnisse der Familien und setzt sich mit dieser Motion für die nötigen Rahmenbedingungen ein.
Der Kanton Schwyz hat bewiesen, dass die Umsetzung von Blockzeiten auf der Primarschule ohne grosse Kosten möglich ist.